Impressum

Tierengel Essen e.V.
015229570071
auch gerne per Whats app
1. Vorsitzender
Markus Schneider
2. Vorsitzender 
Stephanie Schneider
3. Vorsitzender
Josef Chleborad 
4. Vorsitzender
Susanne Stuhldreier 




Satzung des Tierschutzvereins Tierengel Essen

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Tierengel Essen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“. Der Verein ist eingetragen beim Registergericht Essen unter der Registernummer VR…6345……………………..
Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;
Herausgabe und Verarbeitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;
Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz;
Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch;#
Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;
Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an diese Satzung und an die Tierheimordnung des deutschen Tierschutzbundes e.V. gebunden ist.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.  
Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muss zudem vorab durch die vertragliche Vereinbarung oder durch den Vorstandsbeschluss gewährt werden.
Wenn es die finanzielle Situation zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 – Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.
Ordentliches Mitglied des Vereins können werden
Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
Juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden).
Mitglieder der Jugendgruppe (Jugendmitglieder) müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden ordentliche Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. 
Über die Aufnahme  eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet
Durch freiwilligen austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
Durch Ausschluss oder
Durch Tod
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
Dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;
Den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;
Mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar. Die Mitgliedschaft ruht während des gesamten Ausschlussverfahrens, und auch während einer vereinsinternen und gerichtlichen Anfechtung, bis zur Rechtskraft des Ausschlusses.
Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder gem. § 3 Ziffer 2 sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die allgemeinen Einrichtungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstands zu benutzen. Der Vorstand kann hierzu eine Nutzungsordnung erlassen und bei Missachtung Sanktionen wie Hausverbote aussprechen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§2) zu dienen und diesen zu fördern.


§ 5 – Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Jugendmitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antraggestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
Die Höhe des Jahresbeitrags von juristische Personen und Körperschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
Die Beiträge nach Ziffer 1 und 2 können in einer Beitragsordnung geregelt werden, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 31. März eine jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

§ 6 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§ 7 – Vorstand
Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus:
Dem 1. Vorsitzenden,
Dem 2. Vorsitzenden und Schriftführer,
Dem Kassenwart und 
Dem stellvertretenden Kassenwart und Buchführung
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zu Durchführung der Neuwahl fortdauert.
Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beide Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl für die Dauer der restlichen Amtszeit einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist. 

§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstands

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt. Die Geschäftsaufteilung und die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand durch Beschluss einer Geschäftsordnung.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,
Die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
Die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand.
Der Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe des Vorstands alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Den übrigen Vorstandsmitgliedern werden Aufgabenbereiche übertragen. 
Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands oder Beirats gegen seine Sorgfaltspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3 –Mehrheit notwendig.
Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen (Beirat) zu erweitern. Die kooptierten Beiratsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstands, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.

§ 9 – Beschlussfassung

In bedeutenden Angelegenheiten fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende und/oder der 2.Vorsitzende im Amt und bei der Versammlung anwesend sind.
Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitgliederanwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine 2/3 –Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Einer Vorstandsitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.
Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter
Und Protokollführer zu Unterschreiben.

§ 10 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angaben des Grundes schriftlich verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstands und des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands sowie Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, sofern nicht anders geregelt. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind vom Vorstand pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge sind bis spätestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es Handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen, sonstige Beschlussfassung und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung ) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und zu genehmigen.


§ 12 – Kassenprüfung
Bis zu zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Kassenprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
Die Vermögenverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Kassenprüfung ist schriftlich niederzulegen.
Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet; rechnerisch richtig  und belegt sind.

§ 13 –Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinsrichtung entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 –Datenschutz
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse ) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ( EDV ) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner Satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist im Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfang und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedswerden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste  gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.

§15 – Mitgliederliste
Die uns übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in der Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Die Telefonnummer ( Festnetz und Mobil ) sowie  E-Mailadresse und ggf. Bankverbindung.
Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Ausnahmen sind folgende Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist.
Vereinsinterne Weitergabe: Die Mitgliederliste steht Vorstandsmitgliedern und im Verein tätigen Personen, die mit der Verarbeitung befasst zur Kenntnis. Vereinsmitglieder haben ein recht auf Einsichtnahme. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Name und Adresse gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere Informationeninsbesondere Kontodaten werden nicht weitergeben.
Rechte     Dritter: der Verein ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitige berechtigten verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.
§ 16 – Jugendgruppe
Um Heranwachsende für den Tierschutz zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden.
Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstanderteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
 
§17- Verbandmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverband NRW des Deutschen Tierschutzbundes e.V. Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel Im Vorstand, Satzungsänderungen und weitere Wichtige Vereinsentscheidungen mit.

§ 18 – Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in §10 ABS. 5festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung Kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung  unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Fristen und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

§ 19 -  Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§47 ff. BGB).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Tierrettung Essen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 



§ 20 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.04.2023 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen. 


Essen den, 02.10.23



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